Runderlass zum Einsatz bei polizeilichen Lagen

Quelle/Bild: J. Thorns/KFV Paderborn

Im Februar hat Hessen den Runderlass »Abstimmung von Einsatz- und Eigensicherungsmaßnahmen zwischen Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen bei lebensbedrohlichen Einsatzlagen im Zusammenhang mit bewaffneten Gewalttätern« veröffentlicht.

Im Fokus steht dabei vor allem die gegenseitige Information und die Abstimmung über das Vorgehen der Einsatzkräfte, vor allem über die Standorte, gesicherte Bereiche und Erkenntnisse zu Tätern. Ebenfalls werden Regelungen zur Einsatzleitung klargestellt. So ist die Einsatzleitung Rettungsdienst Bestandteil der technischen Einsatzleitung der zuständigen Feuerwehr gemäß Paragraf 7 Absatz 2 HRDG. Weitere geregelte Punkte sind Reglungen zum Informationsaustausch, die Absperrung sowie das Betreten der Einsatzstelle (Betreten des abgesperrten Gefahrenbereiches grundsätzlich nur in Abstimmung mit der Polizei), die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Sozialen Medien sowie Alarm- und Einsatzpläne bzw. Übungen. Gerade hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit werden klare Regelungen vorgegeben: So sind alle Presseauskünfte während einer noch andauernden Einsatzlage mit bewaffneten Gewalttätern grundsätzlich der Polizeiführung vorbehalten. Etwaige Angaben der nichtpolizeilichen Einsatzkräfte müssen zwingend mit der Polizei im Vorfeld abgestimmt werden.

Der Runderlass trat am 1. März 2017 in Kraft und ist bis zum Jahresende 2022 befristet. 

 

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