Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das neue Rettungsdienstgesetz beschlossen. Es wurde am 29. Dezember 2015 im Gesetzblatt veröffentlicht und trat damit in Kraft. »Das neue Rettungsdienstgesetz ist ein wertvoller Beitrag, um die Notfallversorgung der Bürger in Baden-Württemberg zu verbessern. Wir wappnen das Rettungswesen für die erheblichen Herausforderungen durch den demografischen Wandel und die Entwicklungen im Krankenhaussektor«, sagte Innenminister Reinhold Gall nach der Verabschiedung der Reform durch den Landtag. Berücksichtigt werden müsse bei der Notfallrettung vor allem die steigende Lebenserwartung und die dadurch wachsende Zahl von chronisch und mehrfach erkrankten Menschen, erklärte Minister Gall. Dies führe zu mehr Einsätzen und erfordere auch andere Maßnahmen vom Rettungsdienstpersonal. Die künftigen Notfallsanitäterinnen würden zudem besser ausgebildet, um auch medizinische Maßnahmen vorzunehmen. Damit werden in der Gesetzesnovelle Regelungen des Bundes für den höherqualifizierten Beruf des Notfallsanitäters in Landesrecht umgesetzt. Die örtlichen Bereichsausschüsse im Rettungsdienst müssten die Hilfsfrist und die Rettungskette nun genau prüfen und gegebenenfalls rasch nachsteuern, um Zeitintervalle zu verkürzen. Das sei bisher bundesweit einmalig, so Gall. Mit der Reform werde auch eine unabhängige Qualitätssicherung nach landesweit einheitlichen Qualitätsmaßstäben im Rettungsdienst Baden-Württemberg gesetzlich verankert. Die Stelle für Qualitätssicherung (SQR-BW) werde Struktur, Prozesse und Ergebnisse im Rettungsdienst regelmäßig und durch Einzelanalysen prüfen, um Verbesserungen zu unterstützen. Alle Beteiligten im Rettungsdienst seien nunmehr zur Dokumentation über jeden Einsatz in der Notfallrettung und zur Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung verpflichtet.
Außerdem werde die Rechtsaufsicht durch die Stadt- und Landkreise gestärkt. Bei unzureichenden Maßnahmen im rettungsdienst durch die örtlichen Bereichs-ausschüsse sollen die Stadt- und Landkreise selbst tätig werden und insbesondere Anordnungen oder Ersatzvornahmen treffen können. Die örtlichen Vorhaltungen im Rettungsdienst in den Bereichsplänen stehen nunmehr auch unter einem Genehmigungsvorbehalt der Stadt- und Landkreise. Vor den Sitzungen der Bereichsausschüsse können sich die Kreise über den Stand bei der Sicherstellung der Notfallrettung berichten lassen.
Innenminister Reinhold Gall wies auch darauf hin, dass die medizinische Hilfe durch gut ausgebildete Notfallsanitäter verbessert werde. Durch die Gesetzesreform werde die Besetzung der Rettungswagen neu geregelt. Bis Ende 2020 könnten diese alternativ mit einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten besetzt, ab 2021 nur noch mit Notfallsanitätern besetzt werden. Für Härtefälle gelte im Einzelfall eine Übergangsfrist für Rettungsassistenten bis Ende 2025. Vorgesehen ist zudem, dass die Ausbildung und Nachqualifizierung zu Notfallsanitätern von den Krankenkassen finanziert werden.
Im Rettungsdienstgesetz verankert werde daneben ein dem Rettungsdienst vorgeschaltetes, aber nicht hilfsfristrelevantes Helfer-vor-Ort-System (First Responder). Helfer und Integrierte Leitstellen erhielten dabei nun Rechtssicherheit.