Neues Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg

Quelle/Bild: J. Thorns

Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das neue Feuerwehrgesetz beschlossen. Es wurde am 29. Dezember 2015 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht und trat damit in Kraft. Außer redaktionellen Änderungen in verschiedenen Paragrafen ändern sich vor allem die dauerhafte Beschränkung der Dienstpflicht und die vorläufige Dienstenthebung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, die Übernahme der Einsatzleitung durch die Aufsichtsbehörden, Regelungen zur Überlandhilfe sowie der Kostenersatz.

Erstmals im Feuerwehrgesetz ist die Förderung des ehrenamtes Feuerwehr enthalten. Dazu wurde in Paragraf 16 der neue Absatz 7 eingefügt, der es den Gemeinden nun ermöglicht, Feuerwehrangehörigen finanzielle Unterstützung insbesondere zur Erholung sowie zur Aufrechterhaltung und zur Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren.

Neu ist auch, dass der Feuerwehrkommandant Dienstpflichten von Feuerwehrangehörigen nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses dauerhaft beschränken kann; bisher war dies nur vorübergehend möglich. Damit könnten auch Feuerwehrangehörige aufgenommen werden, die nicht alle Aufgaben innerhalb der Feuerwehr absolvieren können oder möchten. Soll ein Feuerwehrangehöriger vorläufig des Dienstes enthoben werden, beispielsweise um einen Ausschluss aus der Feuerwehr vorzubereiten, muss dies künftig durch den Bürgermeister erfolgen und nicht mehr durch den Feuerwehrkommandanten.

Die Aufsichtsbehörden können durch den neuen Absatz 6 des Paragrafen 22 nun bei allen Einsätzen unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen. Die Aufsichtsbehörden können zudem für die Überlandhilfe im Einvernehmen mit den Gemeinden Einsatzgebiete sowie Alarm- und Ausrückeordnungen festlegen. In diesem Fall (und auch, wenn es eine Überlandhilfevereinbarung zwischen Kommunen gibt) können die hilfeleistenden Gemeinden nun die Kosten der Überlandhilfe direkt beim Kostenersatzpflichtigen erheben.

Die umfangreichsten Neuerungen ergebn sich beim Kostenersatz, die die Gemeinden zu einer Anpassung der Kostenerstattungssatzungen zwingend wird. der Kostenersatz wird in Paragraf 34 nun konkretisiert, d. h. nicht nur das Schadenereignis ist beschrieben, sondern es ist auch der Kostenersatzpflichtige eindeutig benannt, womit sich die Zahl der Widersprüche gegen Kostenbescheide verringern dürfte. Neu wird nun auch Kostenersatz vom Fahrzeughalter verlangt, wenn in Einsatz durch ein im Fahrzeug eingebautes Notrufsystem (zum Beispiel »e-Call«) ausgelöst worden ist, ohne dass ein Schadenereignis nach Paragraf 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz vorlag. Ebenfalls neu ist die Vorgabe, dass der Kostenersatz nun halbstündlich abgerechnet werden muss und nicht mehr pauschalisiert je angefangene Stunde. In neuen Absätzen des Paragrafen werden zudem die Zusammensetzung und Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrangehörige einerseits und Fahrzeuge sowie Einsatzmittel andererseits definiert. Das Innenministerium kann zudem Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordmnung festsetzen. Ein Entwurf einer solchen »Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw« des Innenministeriums liegt bereits vor, war bis Redaktionsschluss jedoch noch nicht beschlossen.

Eine weitere Neuerung ist, dass im Falle einer Amtshilfe einer Gemeindefeuerwehr für den Bund nun ebenfalls klare Kostenersatzvorgaben festgeschrieben sind.