Lkw-Führerschein: Kosten müssen nicht erstattet werden

Quelle/Bild: J. Thorns

Feuerwehrangehörige kennen das Problem: Über die Kommune wird der Lkw-Führerschein für den Einsatzdienst in der Feuerwehr erworben. Gleichzeitig muss eine Erklärung vom Feuerwehrangehörigen unterschrieben werden, in dem er sich verpflichtet, die Führerscheinkosten bei einem Austritt aus der Feuerwehr der Kommune zurückzuzahlen.

In seinem Urteil vom 24. April 2015 setzte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in zweiter Instanz mit der Frage auseinander, inwieweit eine Kommune diese Führerscheinkosten auf Basis der Erklärung von dem Feuerwehrangehörigen zurückverlangen kann. Der Feuerwehrmann hatte sich gegen die Zahlungsaufforderung gewehrt – mit Erfolg!

Der Fall: Der Feuerwehrangehörige war aus der Feuerwehr ausgetreten, woraufhin die Gemeinde den Feuerwehrmann zur Zahlung der gemäß der Führerscheinvereinbarung noch ausstehenden Fahrschulkosten aufgefordert hatte. Das Gericht stellte nun fest, dass die in vielen Kommunen übliche Führerscheinvereinbarung bereits kein wirksam abgeschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag sei. Doch selbst wenn dieser Mangel der Vertragsform nicht vorliegen würde, stünde der Gemeinde aufgrund des (bayerischen) Feuerwehrgesetzes kein Anspruch auf die Kostenrückerstattung zu.

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