Abwertender Facebook-Eintrag rechtfertigt Disziplinarmaßnahmen

Quelle/Bild: J. Thorns

Ein abwertender Facebook-Eintrag rechtfertigt Disziplinarmaßnahmen - sogar die Umsetzung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr von einem Löschzug in einen anderen. Die Umsetzung ist als geeignete disziplinarische Maßnahme nach Beamtenrecht anzusehen, wenn die Umsetzung dazu dient, die kameradschaftliche Arbeit in einer Feuerwehreinheit zu gewährleisten. Dies stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 11.Februar 2015 (Az: 12 L 1877/14) fest und lehnte in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Rückumsetzung in den alten Löschzug des Antragstellers ab.

Der Fall: Der Antragsteller war seit mehreren Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Nachdem dem Feuerwehrangehörigen die von ihm begehrte Teilnahme an einem Drehleiter-Maschinisten-Lehrgang versagt worden war, verfasste er in einer geschlossenen Facebook-Gruppe einen Beschwerdetext. Dieser lautet unter anderem: »Nichts gegen Euch persönlich, aber wer reißt sich denn hier den Arsch auf? Ob ich angepisst bin? Nein, stinksauer! … Und jetzt zerreißt Euch das Maul, Feuer frei!«.

Daraufhin wurde er durch den Leiter der Feuerwehr mit einer Disziplinarverfügung wegen Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe c) der Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehr (LVO FF NRW) auf den Dienstgrad »Hauptfeuerwehrmann« zurückgestuft. Zudem wurde er mit einer gesonderten Verfügung dazu aufgefordert, seinen Dienst nicht länger in seiner Stamm-Löscheinheit, sondern in einer anderen, weiter von seinem Wohnort entfernten Einheit zu verrichten. Zu recht, wie das Verwaltungsgericht feststellte.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zeigt, dass Äußerungen in sozialen Netzwerken disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Maßstab für die disziplinarrechtliche Beurteilung ist die Gewährleistung der kollegial-kameradschaftlichen Zusammenarbeit.

Den vollständigen Artikel finden Sie in BRANDSchutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung Ausgabe 6/2015.